Deutschland und "sein Soli"

Klage gegen "Soli" abgewiesen


Der Bundesfinanzhof hält die ab 2020 geltende Form des Solidaritätszuschlags nicht für verfassungswidrig.
Die entsprechenden Klagen wurden abgewiesen.
Das bedeutet, dass die Bundesregierung weiterhin mit Milliardeneinnahmen planen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klage gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen.
Der IX. Senat, das höchste deutsche Finanzgericht, hat entschieden, dass dies nicht verfassungswidrig ist.
Das bedeutet, dass die Bundesregierung weiterhin mit Steuermehreinnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe planen kann. Mau tau lagi
Das klagende Ehepaar aus Aschaffenburg hatte mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler eine Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht beantragt, wo BFH-Präsident Hans-Josef Thesling erklärte, dass "das Gericht in diesem Fall nicht
von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags für 2020 und 2021 überzeugt ist". Die Beschwerde richtete sich gegen
die Veranlagung der Steuern für diese beiden Jahre. Eine bloße Frage kann nicht vor das Bundesverfassungsgericht
gebracht werden. Info selanjutnya Dem Urteil zufolge hat die Bundesregierung schlüssig dargelegt, dass die Wiedervereinigung trotz des Auslaufens
des ursprünglichen Solidarpakts zur Finanzierung der Wiedervereinigungslast weiterhin zu erhöhten fiskalischen Belastungen
führen wird Der Bund hat laut BFH in der Vergangenheit jährlich 11 Milliarden Euro eingenommen,
jetzt aber nur noch Gutverdiener und Unternehmen Der BFH teilte mit, dass er nun die Check item
Die Kläger und der Bund der Steuerzahler argumentierten, dass der gemeinsame Zuschlag in zweifacher Hinsicht
verfassungswidrig sei. In der Klage wurde argumentiert, dass der ursprüngliche Zweck des Solidaritätszuschlags ausgelöscht
worden sei. Der Zuschlag sollte als Finanzierungsquelle für den Ende 2019 auslaufenden Solidarpakt II und zur Finanzierung
des Infrastrukturausbaus in Ostdeutschland dienen. Click
Zuschläge könnten auch ohne Solidaritätsvereinbarung erhoben werden Dem ist der Bundesfinanzhof jedoch nicht gefolgt. Nach dem Urteil durfte die Bundesregierung den Solidaritätszuschlag
auch nach dem Wegfall des Solidarpakts weiter erheben, weil der Finanzbedarf für die Wiedervereinigung gestiegen war.
Darüber hinaus warfen der Bund der Steuerzahler und die Kläger der Bundesregierung vor, gegen den Gleichheitsgrundsatz
des Grundgesetzes zu verstoßen, da nur noch eine geringe Zahl von Steuerpflichtigen den Zuschlag zahlen müsse und
die Mehrheit nicht. Mit dem Gesetz zum Abbau des Solidaritätszuschlags hat die damalige Große Koalition beschlossen,
dass Steuerpflichtige mit hohem Einkommen (die obersten 10 % der Einkommen) weiterhin den Zuschlag zahlen müssen,
während die übrigen 90 % davon befreit werden sollen.

Der Bund der Steuerzahler kritisierte den Solidaritätszuschlag als ein
Hintertürchen für die Reichen, aber die Richter sahen das nicht so. Aus "sozialer Sicht" ist es zulässig, dass nur
die Wohlhabenden den Solidaritätszuschlag zahlen.




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